Der neurologische Gutachter kam in seiner Begutachtung folglich zum Schluss, dass myofasziale und muskuloskelettale Symptome bestünden, aufgrund deren eine rheumatologische Abklärung erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2023 (VB 114) in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Gutachten vom 30. Mai 2023 sowie auf das bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Gutachten vom 4. Juli 2023 (VB 111.1-111.3) ab, ohne die von dem neurologischen Gutachter aus nachvollziehbaren Gründen noch für erforderlich erachtete rheumatologische Abklärung veranlasst zu haben.