4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der neurologische Gutachter PD Dr. med. D._____ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass eine arbeitsrelevante Einschränkung der Rumpf- und Beckenmuskulatur vorliege, welche durch einen Rheumatologen mit physikalmedizinischer Expertise überprüft werden müsse. Im Weiteren würden sich in den Akten keine rheumatologischen Berichte finden. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine rheumatologische Begutachtung in Auftrag geben müssen (Beschwerde S. 8 f.).