Diese Angaben würden seit der IV-Anmeldung im Dezember 2018 gelten (VB 111.1 S. 20 f.). Interdisziplinär bestehe daher insgesamt sowohl in angestammter Tätigkeit als auch in angepasster Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit der IV-Anmeldung im Dezember 2018 (VB 111.3 S. 32 f.).