weder in der Tätigkeit als Kauffrau noch in derjenigen als Tantra-Masseurin zeitliche Einschränkungen bestehen. Eine leichtgradige Leistungsminderung bestehe in beiden Tätigkeiten aufgrund der Notwendigkeit des häufigen Aufsuchens einer Toilette und des schlechten Nachtschlafes. Medizinisch-theoretisch sei diese Leistungsminderung auf 20 % festzusetzen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Diese Angaben würden seit der IV-Anmeldung im Dezember 2018 gelten (VB 111.1 S. 20 f.).