Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei als konstant zu betrachten. Auch im Jahr 2019 habe die Anpassungsstörung ausschliesslich aufgrund von psychosozialen Faktoren bestanden und sei somit versicherungsmedizinisch ausser Acht zu lassen (VB 111.2 S. 28 f.). Aus neurologischer Sicht hielt PD Dr. med. D._____ in seinem Teilgutachten auf die Frage nach dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum in der angestammten Tätigkeit fest, es würden weder in der Tätigkeit als Kauffrau noch in derjenigen als Tantra-Masseurin zeitliche Einschränkungen bestehen.