leichtgradige psychiatrische Symptomatik. Zudem würden auch erhebliche Aggravationstendenzen bestehen, sodass nicht mit ausreichender Validität von psychiatrisch bedingten funktionellen Einschränkungen ausgegangen werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne die Beschwerdeführerin im vollen Pensum und mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit tätig sein. Zudem hätten sich in der neuropsychologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf neuropsychologische Erkrankungen gezeigt, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben könnten. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei als konstant zu betrachten.