Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich durch und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2022 der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände veranlasste die Beschwerdegegnerin nach erneuter Konsultation ihres RAD eine neuropsychologische sowie eine bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung.