Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG sind demnach nicht erfüllt. Ferner steht invalidenversicherungsrechtlich unumstritten kein Geburtsgebrechen in Frage (vgl. vorne E. 5.1.), womit eine auf Art. 13 IVG gestützte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Die Beschwerdegegnerin hat die Erteilung der Kostengutsprache für die fraglichen Massnahmen folglich zu Recht verweigert. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9-