5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. D._____. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten und im Speziellen die – als nicht fachärztliche Beurteilungen grundsätzlich nicht entscheidwesentlichen (vgl. dazu vorne E. 5.2.1.) – Berichte von Psychologen und Lehrpersonen inhaltlich ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Es ist demnach auf die Schlussfolgerung von Dr. med. D._____ abzustellen, wonach es sich bei der Psycho- und Ergotherapie um eine Behandlung des Leidens an sich handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art.