So hielt sie diesbezüglich lediglich fest, die fraglichen Massnahmen "sollten in absehbaren Zeiten zu[m] erwünschten Erfolg" führen, was jedoch nicht einer konkreten zeitlichen Angabe entspricht. Die bisherige Behandlungsdauer von bereits mehreren Jahren spricht – zusammen mit der unbekannten weiteren Behandlungsdauer – jedenfalls rechtsprechungsgemäss für eine zeitlich unbeschränkte und daher den Rahmen von Art. 12 IVG übersteigende Massnahme (vgl. SVR 2011 IV Nr. 40 S 118, 9C_430/2010 E. 3.4).