Es fehlen zudem konkrete Angaben, die es als erstellt erscheinen lassen könnten, dass durch die fraglichen Massnahmen ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem alsdann vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. dazu vorne E. 2.3. und insb. SVR 2019 IV Nr. 14 S. 40, 8C_203/2018 E. 9.2). Aus den angeführten bisherigen Fortschritten des Beschwerdeführers kann ferner gerade nicht gefolgert werden, es sei – in den Worten von Dr. med. I._____ – "die Prognose gut", denn die Rechtsprechung verlangt eine prognostische Beurteilung und nicht eine Betrachtung ex post.