404 GgV- Anhang vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, was nach dem Dargelegten und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung mit Erfordernis der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahrs (vgl. statt viele SVR 2019 IV Nr. 36 S. 110, 9C_855.2017 E. 3, und SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 6) zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, gemäss der Einschätzung seiner behandelnden Fachpersonen diene die von ihm in Anspruch genommene Psycho- und Ergotherapie einem Eingliederungszweck und sei nicht als blosse Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren.