Sie wird denn auch zumindest bezüglich des Nichtvorliegens eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV- Anhang vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, was nach dem Dargelegten und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung mit Erfordernis der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahrs (vgl. statt viele SVR 2019 IV Nr. 36 S. 110, 9C_855.2017 E. 3, und SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 6) zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt.