Dem Bericht von Dr. med. I._____ sei ferner nicht zu entnehmen, inwiefern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 IVG erfüllt sein sollen. Die zuletzt gestellte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bedürfe denn auch einer längerfristigen Therapie, weshalb hier gerade nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. Dies würde insbesondere auch der bisherige Verlauf seit der zweiten Klasse deutlich machen. Es sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass eine Behandlung des Leidens an sich vorliege.