3.2. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. D._____ in ihrer zweiten Stellungnahme vom 30. September 2023 im Wesentlichen fest. Neu sei zwar gemäss Bericht von Dr. med. I._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2023 (VB 31, S. 7 ff.) die Diagnose einer einfachen Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F90.0 gestellt worden. Dies führe indes nicht zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang, da die entsprechenden Teilleistungsstörungen nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres testpsychologisch objektivier worden seien. Dem Bericht von Dr. med. I.___