vom 10. Mai 2022 weder eine Prognose aufstellen noch die Behandlungsdauer abschätzen können. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Behandlung des Leidens an sich vorliege. Ausgehend vom diesbezüglich unauffälligen Bericht der Psychiatrischen Dienste H._____ vom 14. April 2020 (VB 1.3, S. 1 ff.) sei ferner das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang auszuschliessen.