Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.476 / sb / ks Art. 46 Urteil vom 11. April 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnahmen (Verfügung vom 12. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2012 geborene Beschwerdeführer wurde am 4. Januar 2021 von sei- ner Mutter zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerde- gegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. November 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Be- schwerdeführer dagegen am 8. Dezember 2022 beziehungsweise 25. Juli 2023 Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor und hielt erneut Rücksprache mit dem RAD. Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. September (recte: November) 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte im We- sentlichen sinngemäss die Zusprache der Kostenübernahme für medizini- sche Massnahmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf zwei Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fach- ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 8. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16) und vom 30. September 2023 (VB 34) im Wesentlichen davon aus, es liege kein Geburtsgebrechen vor, weshalb unter dem Titel von Art. 13 IVG kein Anspruch auf Leistungen der IV bestehe. Ferner liege eine Behandlung des Leidens an sich ohne Ein- gliederungszweck vor, weshalb auch die Anspruchsvoraussetzung von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden. Die von ihm in Anspruch genommene Psycho- und Ergotherapie würden der Integration in die obligatorische Schule und damit auch der spä- teren Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Er habe daher gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die IV. -3- Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität be- drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Eingliederungs- massnahmen gehören unter anderem die medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben versicherte Per- sonen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Mas- snahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un- mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe- reich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbes- sern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 2.2. Als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 IVV namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psy- chotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsge- brechens, einer Krankheit oder eines Unfalles eingetretenen Beeinträchti- gung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfä- higkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesent- lich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen gemäss Art. 14 Abs. 2 IVG nach bewährter Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Einglie- derungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 76 und N. 100 ff. zu Art. 12 IVG und N. 12 zu Art. 14 IVG). 2.3. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Die Invaliden- versicherung hat grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren zu über- nehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur wenigstens re- lativ stabilisierter beziehungsweise seit dem 1. Januar 2022 einzig noch stabilisierter (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 IVV in seiner seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu -4- Art. 12 IVG) Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolgs gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 12 IVG). Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Einglie- derung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vor- kehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würden. Erforderlich ist, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden, stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung nicht in Frage, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Leiden richten, welche nach heutiger Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können, so zum Beispiel bei Schizophre- nien und manisch-depressiven Psychosen (vgl. zum Ganzen MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 15 zu Art. 12 IVG mit Hinweisen unter anderem auf SVR 2022 IV Nr. 21 S. 67, 9C_343/2021 E. 5.3.1, BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21, 105 V 19 S. 20 und 100 V 41 E. 2a S. 44). Dabei ist bei nicht erwerb- stätigen Versicherten nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehnte (aber nicht zeitlich unbegrenzte) Vorkehr ange- ordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Heilung mit Defekt oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können eine ge- wisse Zeit andauern (vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 15 zu Art. 12 IVG mit Hinweisen unter anderem auf SVR 2011 IV Nr. 40 S. 118, 9C_430/2010 E. 3.4; siehe ferner SVR 2022 IV Nr. 21 S. 67, 9C_343/2021 E. 5.3.1). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. D._____. Diese hielt mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 fest, es sei gemäss den aktenkundigen Berichten behandelnder Fachpersonen vor dem Hintergrund einer Verhal- tensauffälligkeit, einer niedrigen Frustrationstoleranz sowie Ängsten und Zwängen die Diagnose einer sonstigen Verhaltens- und emotionalen Stö- rungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend gemäss ICD-10 F98.8 ge- stellt worden (vgl. den Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der Psychologin MSc F._____, vom 25. November 2021 über eine stationäre psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung vom 8. Juli bis 17. November 2021 in VB 15, sowie den Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 10. Mai 2022 in VB 12, S. 3). Der (zuletzt) behandelnde Arzt Dr. med. G._____ habe in seinem Bericht -5- vom 10. Mai 2022 weder eine Prognose aufstellen noch die Behandlungs- dauer abschätzen können. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Be- handlung des Leidens an sich vorliege. Ausgehend vom diesbezüglich un- auffälligen Bericht der Psychiatrischen Dienste H._____ vom 14. April 2020 (VB 1.3, S. 1 ff.) sei ferner das Vorliegen eines Geburtsgebrechens ge- mäss Ziff. 404 GgV-Anhang auszuschliessen. 3.2. An dieser Beurteilung hielt Dr. med. D._____ in ihrer zweiten Stellung- nahme vom 30. September 2023 im Wesentlichen fest. Neu sei zwar ge- mäss Bericht von Dr. med. I._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy- chiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2023 (VB 31, S. 7 ff.) die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F90.0 gestellt worden. Dies führe indes nicht zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang, da die entsprechenden Teilleistungsstörungen nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres testpsychologisch objektivier worden seien. Dem Bericht von Dr. med. I._____ sei ferner nicht zu entnehmen, inwiefern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 IVG erfüllt sein sollen. Die zuletzt gestellte Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung bedürfe denn auch einer längerfristigen Therapie, weshalb hier gerade nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausge- gangen werden könne. Dies würde insbesondere auch der bisherige Ver- lauf seit der zweiten Klasse deutlich machen. Es sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass eine Behandlung des Leidens an sich vorliege. 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Recht- sprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 -6- E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5. 5.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbe- urteilung, wie sie Dr. med. D._____ am 8. Juni 2022 und 30. September 2023 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstritte- nes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Un- tersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Ja- nuar 2010 E. 4.2.1). Die Beurteilung von Dr. med. D._____ ist zudem um- fassend, berücksichtigt die massgebenden gesundheitlichen Beschwerden sowie die massgebenden Vorakten und ist in ihrer Beurteilung einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 4.1.). Sie wird denn auch zumindest bezüg- lich des Nichtvorliegens eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV- Anhang vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, was nach dem Dar- gelegten und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung mit Erfordernis der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahrs (vgl. statt viele SVR 2019 IV Nr. 36 S. 110, 9C_855.2017 E. 3, und SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 6) zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, gemäss der Ein- schätzung seiner behandelnden Fachpersonen diene die von ihm in An- spruch genommene Psycho- und Ergotherapie einem Eingliederungs- zweck und sei nicht als blosse Behandlung des Leidens an sich zu qualifi- zieren. 5.2. 5.2.1. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG dürfen nicht ex post geprüft werden. Insbesondere sind die Erfolgsaussichten einer medizinischen Massnahme prognostisch (ex ante) zu schätzen, um nicht eine Ungleichbehandlung zu schaffen zwischen Versicherten, die einen definitiven Entscheid der IV ab- warten, bevor sie sich der Massnahme unterziehen, und solchen die den Entscheid nicht abwarten (BGE 133 V 624 E. 2.3.3 S. 628). Ferner muss eine medizinische Massnahme, damit sie nach Art. 12 IVG vergütet werden -7- kann, insbesondere notwendig sein und darf nicht nur sinnvolle Unterstüt- zungsmassnahme bilden, sondern muss vielmehr eine wesentliche Einglie- derungswirkung entfalten (vgl. dazu vorne E. 2.). Die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des herbeizuführenden Eingliederungserfolgs sind im Zeit- punkt vor Durch- beziehungsweise Weiterführung der fraglichen Mass- nahme anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts prognos- tisch zu beurteilen. Dafür bedarf es im Allgemeinen eines fachärztlichen Berichtes, der sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die mögliche Verbesserung oder Erhaltung von Berufs- und Erwerbsfähigkeit begnügen darf, sondern sich auch ausdrücklich zur Prognose zu äussern hat. In der erforderlichen Prognose muss zudem erstellt sein, dass ohne die vorbeu- gende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde, und zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. zum Gan- zen MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 105 zu Art. 12 IVG mit Hinweis unter an- derem auf SVR 2019 IV Nr. 14, S. 40, 8C_203/2018 E. 9.2, und SVR 2017 IV Nr. 83 S. 259, 9C_842/2016 E. 4 f.; siehe ferner SILVIA BUCHER, Einglie- derungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N 243, und Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts 9C_109/2008 vom 18. April 2006 E. 3.2, I 878/05 vom 7. August 2006 E. 2.1 und I 32/06 vom 9. August 2007 E. 6.1.2). 5.2.2. In den gesamten Akten findet sich keine fachärztliche Prognose, welche diese Anforderungen erfüllen würde. So konnte Dr. med. G._____ in sei- nem Bericht vom 10. Mai 2022 (VB 12, S. 3) weder eine prognostische Be- urteilung vornehmen noch die Behandlungsdauer abschätzen, worauf be- reits RAD-Ärztin Dr. med. D._____ in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2022 zutreffend hingewiesen hatte (VB 16, S. 2). Dem Bericht von Dr. med. E._____ und MSc F._____ vom 25. November 2021 über eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vom 8. Juli bis 17. No- vember 2021 (VB 15) sind keine Angaben bezüglich Prognose oder vo- raussichtlicher Behandlungsdauer zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 27. Juli 2023 geht hervor, dass es sich empfehle, den Beschwerdeführer "weiter viel Sport treiben zu lassen, am besten Gruppen-Sport wie jetzt". Zudem sei die aktuelle Psychotherapie weiterzu- führen. Weiter wird schlussfolgernd ausgeführt, die "Kriterien für eine IV Anmeldung für medizinische Massnahmen nach Art. 12 sind erfüllt" und es sei die aktuelle Psychotherapie fortzusetzen sowie eine Ergotherapie zu etablieren, ohne dass indes eine Auseinandersetzung bezüglich Prognose oder voraussichtlicher Behandlungsdauer erfolgte (vgl. VB 31, S. 10). Erst mit an das Versicherungsgericht adressiertem Schreiben vom 13. Novem- ber 2023 hielt Dr. med. I._____ fest, dass sowohl Psycho- als auch Ergo- therapie "geeignete Therapieformen" seien, welche darauf abzielen wür- -8- den, den Beschwerdeführer "in der obligatorischen Schule zu integrieren mit Hinblick auf die berufliche Integration". Damit ist indes gerade nicht dar- getan, weshalb ohne die fraglichen Massnahmen in naher Zukunft mit wel- cher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen ist. Es fehlen zudem konkrete Angaben, die es als erstellt er- scheinen lassen könnten, dass durch die fraglichen Massnahmen ein stabi- ler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem alsdann vergleichs- weise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. dazu vorne E. 2.3. und insb. SVR 2019 IV Nr. 14 S. 40, 8C_203/2018 E. 9.2). Aus den angeführten bisherigen Fort- schritten des Beschwerdeführers kann ferner gerade nicht gefolgert wer- den, es sei – in den Worten von Dr. med. I._____ – "die Prognose gut", denn die Rechtsprechung verlangt eine prognostische Beurteilung und nicht eine Betrachtung ex post. Hinzu kommt schliesslich, dass auch Dr. med. I._____ – wie bereits Dr. med. G._____ – keine (hinreichen) Be- urteilung der voraussichtlichen Behandlungsdauer vornehmen konnte. So hielt sie diesbezüglich lediglich fest, die fraglichen Massnahmen "sollten in absehbaren Zeiten zu[m] erwünschten Erfolg" führen, was jedoch nicht ei- ner konkreten zeitlichen Angabe entspricht. Die bisherige Behandlungs- dauer von bereits mehreren Jahren spricht – zusammen mit der unbekann- ten weiteren Behandlungsdauer – jedenfalls rechtsprechungsgemäss für eine zeitlich unbeschränkte und daher den Rahmen von Art. 12 IVG über- steigende Massnahme (vgl. SVR 2011 IV Nr. 40 S 118, 9C_430/2010 E. 3.4). 5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. D._____. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizini- schen) Akten und im Speziellen die – als nicht fachärztliche Beurteilungen grundsätzlich nicht entscheidwesentlichen (vgl. dazu vorne E. 5.2.1.) – Be- richte von Psychologen und Lehrpersonen inhaltlich ebenfalls keine dies- bezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Es ist demnach auf die Schlussfolgerung von Dr. med. D._____ abzustellen, wonach es sich bei der Psycho- und Ergotherapie um eine Behandlung des Leidens an sich handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG sind demnach nicht erfüllt. Ferner steht invalidenversicherungsrechtlich unumstritten kein Geburtsgebrechen in Frage (vgl. vorne E. 5.1.), womit eine auf Art. 13 IVG gestützte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Die Beschwer- degegnerin hat die Erteilung der Kostengutsprache für die fraglichen Mas- snahmen folglich zu Recht verweigert. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9- 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 11. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner