Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel am Beweiswert des FAKT2-Berichts vom Juli 2023 zu begründen. Für die Berechnung der Assistenzbeiträge kann somit darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Assistenzbeiträge gestützt auf den FAKT2- Bericht vom Juli 2023 sodann korrekt berechnet. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.