8.4. Was schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, der in der Bandbreite angegebene Minutenaufwand sei praktisch immer im unteren Bereich und zu ihren Ungunsten angegeben worden (Beschwerde S. 11 ff.), ist zu erwähnen, dass es selbst für die betroffene und die Hilfe leistende Person schwierig ist, den jeweils benötigten Zeitbedarf zuverlässig einzuschätzen. Daher ist es notwendig, den Hilfebedarf zusätzlich anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 zu ermitteln.