2.2.3), sondern auch eine Erhöhung um 23 Minuten (Zusatzaufwand wegen unterhaltsberechtigter Kinder im selben Haushalt; Ziff. 2.2.6) vorgenommen (vgl. VB 121 S. 13). Gleiches gilt für Ziff. 2.4.3 (Andere Besorgungen), wo eine Reduktion von fünf Minuten vorgenommen (Reduktion wegen Erwachsener im selben Haushalt; Ziff. 2.4.4), aber auch ein Zusatzaufwand von sechs Minuten (Zusatzaufwand aufgrund unterhaltsberechtigter Kinder im selben Haushalt; Ziff. 2.4.8) angerechnet wurde (VB 121 S. 15). Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin dadurch also, anders als von ihr dargetan, nicht zu wenig, sondern gar vier Minuten zu viel angerechnet.