Ohne die Unterstützung Dritter sei sie sozial völlig isoliert. Zudem sei sie in fast sämtlichen relevanten Lebensbereichen massiv eingeschränkt und bedürfe der intensiven Betreuung, Begleitung und Pflege (Beschwerde S. 5, 9 und 11). So bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie selbstständig fernsehen bzw. Musik hören kann, was eine geringe Eigenleistung darstellt und damit Stufe 3 entspricht. Die Einreihung der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson bei Ziff. 3.1 in Stufe 3 kann damit nachvollzogen werden. - 16 -