Wenn die Abklärungsperson ausführt, die Beschwerdeführerin könne als einzige Beschäftigung alleine Fernsehen/Musik hören (VB 121 S. 16), entspricht dies der Stufe 3, bei welcher eine versicherte Person nur eine geringe Eigenleistung vollbringen kann (vgl. E. 3.3.2.). Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich nur noch erschwert verständigen könne und es ihr aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht einmal möglich sei, das Handy selbst zu bedienen. Ohne die Unterstützung Dritter sei sie sozial völlig isoliert.