Eine umfassende Betreuung während der Nacht wird vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht verlangt. So werden die gesundheitsbedingten und ärztlich bestätigten nächtlichen notwendigen Toilettengänge eingerechnet und mit der Stufe 4 bewertet, was einem Zeitaufwand von 96 Minuten entspricht (VB 121 S. 21). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.