Zudem ist nicht ersichtlich, wieso vorliegend ein Ausnahmefall vorliegen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2019 vom 13. August 2019 E. 4.3.6). Ein Zusatzaufwand für eine unübliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht - 15 - nicht gewährt. Konkrete Hinweise für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes seit der Abklärung darüber hinaus sind nicht vorhanden und werden auch nicht geltend gemacht (Beschwerde S. 7), weshalb auf die Abklärungsberichte weiterhin abgestellt werden kann.