So habe anlässlich der Abklärung beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin aufgrund des dünnflüssigen Stuhlgangs habe auf die Toilette begleitet werden müssen. Sie sei in der Folge jedoch allein zurückgekommen (vgl. den Bericht Aussendienst vom 13. Mai 2022 in VB 85 S. 2). Deshalb und weil in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingegriffen wird, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 5.1.), ist die Einstufung bei Stufe 1 nachvollziehbar.