Dann müsse sie gewaschen und umgezogen werden und es seien Reinigungsarbeiten notwendig (vgl. den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. März 2022 in VB 65 S. 2). Diese Angaben wurden von der Abklärungsperson berücksichtigt. So führte diese aus, der Beschwerdeführerin sei es grundsätzlich möglich, die Toilette allein aufzusuchen. Der Transfer Rollstuhl/WC sei ihr selbst möglich, ebenso die Reinigung und das Ordnen der Kleider.