Notdurft [Ziff. 1.5]) mindestens die Stufe 3 erreicht wird (Rz. 4016 KSAB; vgl. auch Ziff. 1.5.7 des FAKT2-Berichts vom Juli 2023 in VB 121 S. 10). Die Beschwerdeführerin erreicht in diesem Bereich lediglich die Stufe 1 (VB 121 S. 10). Zwar gab die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an Ort und Stelle an, die Colitis sei sehr aktiv, weshalb sie immer dünnflüssigen Stuhlgang habe. Wenn sie auf die Toilette müsse, müsse es schnell gehen. Es komme sehr oft vor, dass es nicht reiche. Dann müsse sie gewaschen und umgezogen werden und es seien Reinigungsarbeiten notwendig (vgl. den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. März 2022 in VB 65 S. 2).