Allenfalls müsse sie von ihrem Lebenspartner in der Folge gewaschen werden und er müsse ihre Kleider wechseln und die Toilette reinigen, weshalb keine übliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft vorliege (Beschwerde S. 4 f.). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass ein Zusatzaufwand nur gewährt werden kann, wenn im jeweiligen Bereich (vorliegend - 14 -