8.2.6. Die Abklärungsperson verneinte sodann in Ziff. 1.5.7 einen Zusatzaufwand für eine unübliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft (VB 121 S. 10). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, sie sei, insbesondere in der Nacht, nicht in der Lage, das WC allein und rasch selbst aufzusuchen. Allenfalls müsse sie von ihrem Lebenspartner in der Folge gewaschen werden und er müsse ihre Kleider wechseln und die Toilette reinigen, weshalb keine übliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft vorliege (Beschwerde S. 4 f.).