8.2.5. Was den Teilbereich Körperpflege (Ziff. 1.4) betrifft, setzte die Abklärungsperson bei den Tätigkeiten Körperwäsche, Transfer sowie Kosmetik die Stufe 3 ein, wohingegen bei der Zahnpflege die Stufe 1 und bei der periodischen Körperpflege die Stufe 4 zur Anwendung kamen. Insgesamt resultierte beim Bereich Körperpflege daher die Stufe 3 (VB 121 S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch gesamthaft die Stufe 4 (Beschwerde S. 12). Die Ausführungen der Abklärungsperson im FAKT2-Bericht vom Juli 2023 sind nachvollziehbar und werden vom Bericht vom 13. Mai 2022 gestützt.