Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. März 2022 fälschlicherweise angegeben worden sei, dass keine speziell zubereitete Nahrung notwendig sei (Beschwerde S. 4), etwas an dieser Beurteilung zu ändern. Auch wenn aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch weichgekochte Speisen, Teigwaren und Reis essen könne (Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. März 2022 in VB 65 S. 3), davon ausgegangen würde, dass diese speziell (weich) zubereitete Nahrung benötige (Beschwerde S. 4), ist dies für die Einstufung im FAKT2-Bericht nicht relevant, da dies nicht mehr Auf-