So bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie wenige Sachen selbst nehmen kann, was in Bezug auf die Vorbereitung der Nahrungsaufnahme die Einreihung in Stufe 3 rechtfertigt. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. März 2022 fälschlicherweise angegeben worden sei, dass keine speziell zubereitete Nahrung notwendig sei (Beschwerde S. 4), etwas an dieser Beurteilung zu ändern.