8.2.4. In Bezug auf Ziff. 1.3.1 (Vorbereiten der Nahrungsaufnahme) und Ziff. 1.3.2 (Essen und Trinken) ging die Abklärungsperson von den Stufen 3 und 1 aus (VB 121 S. 7). Die Beschwerdeführerin verlangt hingegen jeweils Stufe 4, da beim Essen und Trinken durchgehend jemand anwesend sein müsse (Beschwerde S. 12). Wenn die Abklärungsperson angibt, die Beschwerdeführerin könne sich wenige Sachen selbst nehmen (z. B. eine Scheibe Brot oder ein Käsestück) und könne selbst essen und trinken und benötige nur in Einzelfällen Hilfe, so z. B. bei Beilagen, die mit der Gabel schwierig zu fassen seien (VB 121 S. 7), entspricht das für Ziff.