(VB 85 S. 2). Wenn die Abklärungsperson also ausführt, die Beschwerdeführerin sei mit dem Handrollstuhl/Rollator selbstständig und brauche lediglich bei einzelnen Türen, bei der Liftbedienung oder bei Fenstern/Storen Hilfe (VB 121 S. 6), entspricht das der Stufe 1, bei welcher die versicherte Person punktuelle aber regelmässige Hilfe benötigt (vgl. E. 3.3.2.). Diese Einstufung wird sodann auch durch den Arztbericht des Kantonsspitals D._____ vom 22. September 2021 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin über eine Besserung der Mobilität berichtet habe (VB 33 S. 5). Auch gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.__