8.2.3. Die Abklärungsperson ging betreffend Ziff. 1.2.2 (Mobilität drinnen) von Stufe 1 aus (VB 121 S. 6), die Beschwerdeführerin beantragte mindestens Stufe 3 (Beschwerde S. 12). Im Bericht Aussendienst vom 13. Mai 2022 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 7. Juni 2021 den Rollstuhl selbstständig mit den Füssen antreiben. Es seien gewisse Eigenleistungen möglich - 12 -