Auch wird mit der Aussage, wonach die Beschwerdeführerin bei allen Transfers Hilfe benötige, berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in den Rollstuhl gesetzt werden muss. Im Bericht Aussendienst vom 13. Mai 2022 wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführerin seien tiefen Transfers selbstständig möglich (VB 85; vgl. diesbezüglich auch den Bericht der Rehaklinik B._____ vom 20. Dezember 2021 in VB 56 S. 5). Eine Einreihung in Stufe 4, in der die versicherte Person gar nichts selbstständig tun kann, rechtfertigt sich daher nicht.