Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe nicht in den Rollstuhl setzen könne (Beschwerde S. 12). Wenn ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne sich im Bett selbst etwas bewegen und könne mit Festhalten selbst stehen, benötige aber bei allen Transfers Hilfe (VB 121 S. 6), so entspricht dies Stufe 3, bei welcher eine versicherte Person nur eine geringe Eigenleistung vollbringen kann (vgl. E. 3.3.2.). Auch wird mit der Aussage, wonach die Beschwerdeführerin bei allen Transfers Hilfe benötige, berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in den Rollstuhl gesetzt werden muss.