In der linken Körperhälfte sei die Kraft vorhanden (Bericht an Ort und Stelle vom 10. März 2022 in VB 65 S. 2) und sie könne in diesem Bereich eine gewisse Eigenleistung vollbringen (vgl. den Bericht Aussendienst vom 13. Mai 2022 in VB 85). Wenn die Abklärungsperson ausführt, die Beschwerdeführerin könne einige Kleidungsstücke (z. B. Pullover) selbst ausziehen (VB 121 S. 5), entspricht dies der Stufe 3, bei welcher eine versicherte Person nur eine geringe Eigenleistung vollbringen kann (vgl. E. 3.3.2.). Im Übrigen ordnete die Beschwerdeführerin diesem Teilbereich auch selbst die Stufe 3 zu (vgl. die Selbstdeklaration vom 19. Dezember 2021 in VB 57 S. 8). Die Abklärungsperson ging bei