5.2. Der gestützt auf die am 3. März 2022 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 10. März 2022 (VB 65) wurde durch eine qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Lebenspartner und aufgrund derer Angaben sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 10. März 2021 genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 5.1.), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.