Es ergibt sich damit im Bereich "Haushalt" ein Zeitaufwand von insgesamt 146 Minuten (vgl. VB 121 S. 16). Im Bereich "Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung" rechnete die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 55 Minuten an, was der Stufe 3 entspricht (vgl. VB 121 S. 17), und bei der "Erziehung und Kinderbetreuung" 126 Minuten, was der Stufe 4 entspricht (vgl. VB 121 S. 17). Für die "Nacht" rechnete die Abklärungsperson mit einem Zeitaufwand von 96 Minuten, was ebenfalls der Stufe 4 (vgl. VB 121 S. 21) entspricht.