Es sind daher vorliegend die Bestimmungen und Kreisschreiben in der zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag in Kraft gewesenen Fassung massgebend. Für die Ansprüche ab 1. Dezember 2021, ab 1. Januar 2022 und ab 1. Juli 2023 sind also die zu diesen Zeitpunkten jeweils in Kraft gewesenen Fassungen der Bestimmungen und Kreisschreiben massgebend. 3. 3.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. -4-