"1. Die Verfügung der SVA Aargau Invalidenversicherung vom 11. Oktober 2023 ist aufzuheben und der Assistenzbeitrag zugunsten der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2021 auf das jährliche Maximum festzusetzen. 2. Eventualiter sind die Akten zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: