Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab dem 1. November 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie mit Verfügung vom 27. Juni 2022 einen Assistenzbeitrag ab dem 1. Dezember 2021 im Umfang von monatlich Fr. 8'078.85 (bzw. "[p]ro Monat maximal in Rechnung zu stellen" Fr. 12'118.30/jährlich maximal Fr. 112'692.25) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2022 wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.278 vom 16. November 2022 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.