I._____ liess die Frage des Abschlusses des Falles am 4. Mai 2023 explizit offen und hielt weitere Abklärungen für notwendig. Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand am 31. Mai 2022 nicht erreicht war bzw. nach Ansicht der Kreisärztin Dr. med. I._____ diese Frage noch nicht beantwortet werden könne. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung kann daher zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.).