Eine weitere kreisärztliche Beurteilung befindet sich dann jedoch nicht mehr in den Akten. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach keine anderslautenden, stichhaltige ärztliche Beurteilungen vorlägen, welche relevante Zweifel an der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. März 2022 zu begründen vermögen (Vernehmlassung S. 7), widerspricht dieser spätere Bericht von Kreisärztin Dr. med. I._____ somit der Annahme von Dr. med. B._____, wonach von keiner Besserung der Arbeitsfähigkeit durch die Operation mehr auszugehen sei. Dr. med. I._____ liess die Frage des Abschlusses des Falles am 4. Mai 2023 explizit offen und hielt weitere Abklärungen für notwendig.