5.2.4. Am 3. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med. I._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, um Prüfung des Fallabschlusses und ersuchte um Beantwortung der Frage, inwiefern von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, ob sich die Unfallfolgen seit dem 3. März 2022 wesentlich verändert hätten und wie hoch die Kreisärztin einen allfälligen unfallbedingten Integritätsschaden schätze (VB 346).