Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinischtherapeutischen Endzustandes abhängig ist (BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 356 f. mit Hinweisen). Bevor der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung geprüft werden kann, ist deshalb -6-