5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. August 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und sprach ihr eine Integritätsentschädigung zu (VB 301). Sie nahm damit unter Verweis auf ihr formloses Schreiben vom 3. März 2022 den Fallabschluss per 31. Mai 2022 vor (VB 258) und bestätigte diesen mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 (VB 374).