Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 374) zu Recht den Fallabschluss per 31. Mai 2022 vorgenommen (Beschwerde Rz. 36), einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint und dieser (bloss) eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen hat.