" 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 09.10.2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversicherung und eine höhere Integritätsentschädigung zugesprochen wird. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 09.10.2023 aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-